WICHTIGE HINWEISE !
Bei vielen Antragstellern werden die ersten Bescheide aus 2017 im August 2017 ablaufen.
Nach dem Ablauftag des ersten Bescheides wird von uns, für Sie als unser Kunde, – automatisiert – ein Folgeantrag eingestellt, falls Sie nicht ein Datum für den Folgeantrag selbst bestimmen.
(Folgeanträge können auch vor Ablaufdatum des ersten Zuwendungsbescheides eingestellt werden, hierfür muss aber Geld aus dem Erstantrag freigegeben werden.Dieser Vorgang muss mit dem entsprechenden Formular ausgelößt werden)
Folgeanträge können mehrfach bis zum 02.10.2017 eingestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass nach dem Ablaufdatum Ihres Zuwendungsbescheides, nicht wir früher, noch Rechnungen für den ersten Zuwendungszeitraum eingereicht werden können.
Wir informieren Sie, als unser Kunde, daher in den nächsten Tagen, über einen detaillierten Kontoauszug, welche Rechnungen Sie bisher eingereicht haben.So können Sie den Übergang in den neuen Bescheid planen.
Rechnungen für den Folge-Bescheid, können somit erst nach dem neuen Einstelldatum abgerechnet werden.
WICHTIG !! Keine Rechnungen in der Übergangszeit (2-4 Wochen vor Ablauf des ersten Zuwendungzeitraums) erstellen lassen, dies könnte dazu führen, dass die Einreichungsfrist nicht eingehalten werden kann. Denn die Maßnahme ist erst mit der Zahlung abgeschlossen. Wenn die Zahlung nach dem Ende des im Zuwendungsbescheides angegebenen Zuwendungszeitraums liegt und die Maßnahmen nicht verlängert wurde, wird die Auszahlung abgelehnt.
Hier werden viele Antragssteller, sich noch nicht an die neuen Einreichungsfristen gewöhnt haben, eine Ablehnung der Auszahlung erhalten.
Im Ausnahmefall können die Einreichfristen für einzelne Rechnungen, mit der Begründung, z.B. von Lieferverzögerungen,verlängert werden.