Förderung CO2-armer Nutzfahrzeuge
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„Klimaschonende Nutzfahrzeuge und Infrastruktur“ (KsNI)

08.01.2024

Der Start des 3. Förderaufruf ist auf unbestimmt verschoben.

Nachdem der Klima und Transformationsfound mit erheblich weniger Geld ausgestattet wird,

kann das Programm zur Kaufförderung von Nutzfahrzeugen erstmal nicht fortgeführt werden.

Alle gesetzlichen und alle bisher eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt, auch in den Folgejahren“, so das offizielle Statement der Ampel-Regierung.

Die Mittel für den Aufbau der Ladeinfrastruktur werden um 290 Millionen Euro gekürzt, bleiben aber mit 1,92 Milliarden Euro erhalten.

Die Richtlinie für die Förderung ist bis Ende 2026 gültig. Theoretisch könnte also noch in 2025 oder 2026 ein weiterer Aufruf erfolgen.


Bisher:

Mit dem 2. Aufruf wurden 1 Milliarde Euro in Bescheiden gebunden.

Der tatsächliche Abruf wird aber um ein vielfaches unter dem gebundenen Betrag liegen.

Mit dem 2. Förderaufruf wurden Nutzfahrzeuge und dazugehöriger betrieblicher Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert.

Die Antragsstellung startete am 29. Juni 2022 . Antragsschluss war der 10.08.2022

Mit dem 2. Aufruf wurden 1 Milliarde Euro in Bescheiden gebunden.

Der tatsächliche Abruf wird aber um ein vielfaches unter dem gebundenen Betrag liegen.

WICHTIGE ÄNDERUNGEN! Erhöhter Zuwendungshöchstbetrag. Mit der Genehmigung der EU-Kommission wird der Rahmen auf 25 Millionen Euro festgelegt.


Der Zuwendungshöchstbetrag gilt für die Summe der Zuschüsse für Fahrzeuge, inkl. Infrastruktur und inkl. der Zuschüsse für Machbarkeitsstudien.

Es kann ab diesem Aufruf unabhängig ein Antrag für Ladeinfrastruktur gestellt werden, auch wenn das Fahrzeug gemietet oder geleast wird oder das Fahrzeug schon im ersten Aufruf gefördert wurde.

Gefördert werden auch verkehrsrechtlich zugelassene Sonderfahrzeuge, analog zu den für Nutzfahrzeuge genannten Kategorien

Fördergegenstand

Fahrzeugförderung (KsNE)

Was wird gefördert?

Gefördert wird die

– Anschaffung von Nutz- und Sonderfahrzeugen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb

gemäß § 2 Nummer 2 und 4 EMoG der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates.

und die

-Anschaffung der von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-In-Hybrid)

-Anschaffung von Oberleitungs-Verbrenner-Hybridfahrzeugen gemäß § 2 Nummer 3 EMoG der EG-Fahrzeugklasse N3

-Anschaffung von umgerüsteten Diesel-Fahrzeugen

der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 EMoG ist ebenfalls förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Im ersten Förderaufruf wurden 80% der Mehrkosten für das Neufahrzeug / den Umbau übernommen.

Es bestehen Obergrenzen hinsichtlich der maximal förderfähigen Investitionsmehrausgaben (sogenannte Kappungsgrenzen).

Der maximale Zuwendungshöchstbetrag für die Fördergegenstände Nutzfahrzeuge und Tank- und Ladeinfrastruktur beträgt je Antragsteller/in, Fördergegenstand und Kalenderjahr jeweils 15 Millionen Euro (Netto).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Auch Miet- und Leasinggeber/innen können Antragsteller/innen sein.


3.Tank- und Ladeinfrastruktur (KsNI)

Was wird gefördert?

Gefördert wird die

-Anschaffung der notwendigen Tank- und Ladeinfrastruktur für die im Förderprogramm beantragten Nutzfahrzeuge.

Eine ausschließliche Beschaffung von Tank- und Ladeinfrastruktur ist über den vorliegenden Förderaufruf nur dann zulässig wenn, ein vorhergehender Förderantrag für Nutzfahrzeuge im Rahmen des Förderprogramms KsNI positiv beschieden wurde und die Infrastruktur für den Betrieb der bereits über das Förderprogramm KSNI beschafften Fahrzeuge benötigt wird.

Ausnahmen bei Miet- oder Leasingnehmer/in:

Miet- oder Leasingnehmer/in können einen Antrag auf Förderung für Lade- oder Tankinfrastruktur stellen, wenn der/die Miet- oder Leasinggeber/in bereits einen Antrag auf Förderung von Nutzfahrzeugen gestellt hat und diese/r die damit verbundenen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt hat.

Förderung der Beschaffung von Tankinfrastruktur wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission voraussichtlich im Rahmen künftiger Förderaufrufe möglich sein.

Oberleitungsinfrastruktur ist im Rahmen der Richtlinie KsNI nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Im ersten Förderaufruf wurden 80% gefördert.

Der maximale Zuwendungshöchstbetrag für die Fördergegenstände Nutzfahrzeuge und Tank- und Ladeinfrastruktur beträgt je Antragsteller/in, Fördergegenstand und Kalenderjahr jeweils 15 Millionen Euro (Netto).

Wer wird gefördert?

Mit diesem Aufruf wird auf die Anschaffung der betriebsnotwendigen Tank- und Ladeinfrastruktur auf privaten Standorten, insbesondere auf Betriebshöfen abgezielt.

Die Tank- und Ladeinfrastruktur kann gegenüber Dritten zugänglich gemacht werden. In diesem Fall muss eine Nutzung zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie zu marktüblichen Konditionen laut Förderrichtlinie gewährleistet werden.

Eine Zugänglichkeit für Dritte muss gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr bei Antragstellung erklärt und nach Bewilligung im Rahmen der regulären Berichtspflichten angezeigt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Auch Miet- und Leasinggeber/innen können Antragsteller/innen sein.



Förderung von Machbarkeitsstudien

Was wird gefördert?

Anträge für Machbarkeitsstudien.

Vorhabenbeschreibung

Im Antrag sind Motivation sowie Inhalte und Ziele der geplanten Machbarkeitsstudie kurz zu beschreiben. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte erläutert werden:


– Benennung von Gründen beziehungsweise Herausforderungen für die Notwendigkeit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie


– Verkehrs-, klima- und umweltpolitische Relevanz der Machbarkeitsstudie

– Schätzung der notwendigen Ausgaben

Alle Machbarkeitsstudien haben sich an folgender Gliederung zu orientieren und sollten die relevanten Informationen in kurzer und präziser Form darstellen:

1. Zusammenfassung der Machbarkeitsstudie
2. Ist-Analyse
3. Durchführung einer Bedarfsanalyse/Machbarkeitsuntersuchung, inklusive einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und Beschreibung der Vorgehensweise/Untersuchungsmethoden
4. Entwicklung eines konkreten Maßnahmenkataloges
5. Nachweis zu den thematisch passenden Referenzen (Beratungsleistungen) des/der Dienstleisters/in.

projektbezogene Ausgaben

Die projektbezogenen Ausgaben sind gemäß der Richtlinie KsNI die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung und die Zuwendung der Machbarkeitssudien.

Wie hoch ist die Förderung?

Die projektbezogenen Ausgaben beziehen sich laut der Richtlinie KsNI auf die Kosten zur Erstellung der Studie und werden

mit 50% bezuschusst.

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Auch Miet- und Leasinggeber/innen können Antragsteller/innen sein.

Für die Einreichung von Anträgen im Rahmen dieses Förderaufrufs gilt eine Kappungsgrenze für die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben für die Erstellung der Machbarkeitsstudie

von

150.000 Euro (netto) beziehungsweise

178.500 Euro (brutto 19% MwSt.),

abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des/der Antragstellers/in.

Über diese Kappungsgrenze hinausgehende Ausgaben sind nicht förderfähig.

Die Höhe der Zuwendung für die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben ist somit auf

maximal 75.000 Euro (netto)

beziehungsweise 89.250 Euro (brutto),

abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des/der Antragstellers/in, begrenzt.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.
Auch Miet- und Leasinggeber/innen können Antragsteller/innen sein.


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