• 300.000 Euro “ De-minimis Beihilfen“

    Neuer Schwellenwert ab 2024 für geringfügige staatliche Beihilfen im Allgemeinen und für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023

die neue De-minimis-Verordnung verabschiedet.

Die neuen Regelungen müssen noch im Amtsblatt   der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Eine gute Nachricht für die bisher benachteiligten Unternehmen mit genehmigungspflichtigem Güterkraftverkehr, die bisher nur 100.000 Euro in

3 Steuerjahren an Fördergeldern beantragen durften (die Summierung betraf immer das laufende und die beiden vorangegangenen Jahre).

Durch den erhöhten Rahmen eröffnen sich ab 2024 neue Möglichkeiten für die Antragstellung in Förderprogrammen die über die De-minimis Richtlinie ausgereicht werden.

Die Änderungen an den De-minimis-Verordnungen

Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die wichtigsten heute angenommenen Änderungen an dieser Verordnung sind:

die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von (dem seit 2008 geltenden Höchstbetrag) 200 000 EUR auf 300 000 EUR, um der Inflation Rechnung zu tragen;
die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen, wodurch die Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden;
die Einführung von „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre, um Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, wobei die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.

Hintergrund

Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anmelden müssen und erst nach Genehmigung durch die Kommission durchführen dürfen. Nach der EU-Ermächtigungsverordnung für staatliche Beihilfen kann die Kommission bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und von der im AEUV festgelegten Anmeldepflicht freistellen.

Die De-minimis-Verordnung wird am 31. Dezember 2023 auslaufen. Im Einklang mit dem Ergebnis der 2020 durchgeführten Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften veröffentlichte die Kommission im Juni 2022 eine Aufforderung zur Stellungnahme, mit der Interessenträger um Rückmeldungen zur geplanten Überarbeitung dieser Vorschriften gebeten wurden. Im November 2022 führte die Kommission zu dem überarbeiteten Verordnungsentwurf eine Konsultation durch, bei der 101 Beiträge eingingen.

Quelle Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13.12.2023

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_23_6567

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