Ladenburg 04.07.2020

Wie ist es möglich, die Mittel aus dem Bescheid 2020 ausnutzen, auch wenn Sie Ihre Ausgaben in diesem Jahr zurückfahren müssen?

Die Bindung der Mittel bis in 2021 ist möglich, über Anschaffungen mit Lieferverträgen.

Das BAG hat den Ablauf aller Zuwendungsbescheide, die noch nicht abgelaufen sind, einheitlich, aufgrund der Corona-Krise, auf den 02.11.2020 verlängert.
Eine Verlängerung geht nur per Folgeantrag, bis zum 30.09.2020.

Die nicht verbrauchten Mittel müssen dann aber vorher zurückgegeben werden.
Es stehen zu diesem Zeitpunkt eventuell noch viele Erstanträge in der Warteschlange.


Seit 5 Tagen werden keine Erstanträge positiv beschieden, es wird nur eine Mitteilung versendet, dass gewartet werden muss, bis Mittel frei werden.

 

Das BAG kann somit nicht garantieren, dass Folgeanträge in 2020 noch beschieden werden!

Es ist daher dringend anzuraten, die Mittel bis spätestens zum 02.11.2020 abzurufen!

Wie ist es möglich, die Mittel aus dem Bescheid 2020 ausnutzen, auch wenn Sie Ihre Ausgaben in diesem Jahr zurückfahren müssen?

Auch wenn die Bescheide im November auslaufen und Sie die Mittel nicht vollständig abrufen können, ist es möglich, diese Mittel für die Anschaffung von förderfähigen Ausstattungen, in neuen und gebrauchten LKW/ Aufliegern und Anhängern, bis in das Jahr 2020 zu binden.

Für eine Bindung der Mittel müssen Sie beispielsweise eine Bestellung auslösen. Das bestellte Fahrzeug kann dann auch im 1. Quartal 2021 geliefert werden. Der Hersteller muss für diese Verlängerung bestätigen, dass der Lieferzeitpunkt erst in 2021 liegt.

Welche Verträge eignen sich für die Mittelbindung?
Fragen Sie bei uns an, wenn Sie eine solche Möglichkeit zur Mittelbindung in Betracht ziehen wollen.
Beispielsweise können dies sein:

  • Fahrzeugbestellungen für LKW über 7,5t (Kauf, Mietkauf, Langzeitmiete, Leasing)
  • Bestellungen und Käufe von Kofferaufliegern / Kofferbrücken (keine Kühler)
  • Reifen-Management Verträge
  • Telematikverträge

Artikel aus Bestellungen und Käufen, die wegen Lieferschwierigkeiten (zwingend ist eine Bestätigung des Verkäufers) nicht innerhalb der Durchführungsfrist (bis zum 02.11.2020) geliefert/gezahlt werden können.

Weitere Beispiele für förderfähige Maßnahmen finden Sie in der Positivliste 2020.

Fragen Sie unsere Berater, wenn Sie noch Vorschläge oder die Positivliste benötigen.

Fragen hierzu ?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 4202410,
E-Mail: info@weick-consulting.com