AZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung
Arbeitsförderung Träger- und Maßnahmenzulassung

Als Weiterbildungsträger, wie auch als Personalabteilung, bietet Ihnen eine AZAV-Zertifizierung folgende Vorteile:

Sie können subventionierte Maßnahmen der Arbeitsförderung (Mittel der Agentur für Arbeit) durchführen, wie zum Beispiel:

1. Berufliche Weiterbildung

2. Aktivierung zur beruflichen Eingliederung

3. Berufswahl und Berufsausbildung

4. Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

5. Transferleistungen

6. Vergütete Arbeitsvermittlung

Ziel des Gesetzgebers ist, erstens mit dem Zulassungsverfahren die Qualität von Arbeitsmarktdienstleistungen zu erhöhen, zweitens die Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems zu verbessern sowie drittens eine Transparenz und Vergleichbarkeit unter den Arbeitsmarktdienstleistern herzustellen.

Die AZAV-Maßnahmenzulassung ist erforderlich für:

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, nach dem vierten Abschnitt des dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Trägerfachbereich 4). Diese werden über den Bildungsgutschein gefördert.

In der Maßnahmenzulassung ist grundsätzlich nachzuweisen, dass für das geplante Bildungsziel die notwendige Arbeitsmarktrelevanz gegeben ist, das Maßnahmenkonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.

An Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind gem. § 180 SGB III zusätzliche Anforderungen gestellt.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, nach § 45, Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 bis 5, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Trägerfachbereich 1).

Diese werden über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert.

Unter dem Begriff „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“, werden folgende Maßnahmen zusammengefasst, die früher jeweils einzeln gesetzlich geregelt waren:

  1. Maßnahmen der Eignungsfeststellung (früher § 49 Abs. 1 SGB III), auch gemäß § 37 SGB III
  2. Unterstützung der Selbstsuche des Arbeitslosen, nach einer neuen Beschäftigung (früher § 49 Abs. 2 Nr. 1 SGB III)
  3. Vermittlung notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine Vermittlung in Arbeit zu erleichtern (früher § 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III)
  4. Maßnahmen, die zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit führen
  5. Maßnahmen, deren Inhalt die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ist und deren Ziel die Vermittlung einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle ist (früher § 421i SGB III)
  6. Maßnahmen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit einen Dritten (Bildungsträger, private Arbeitsvermittler, etc.) mit der Vermittlung des Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beauftragt (früher § 37 SGB III)

Einzelne Maßnahmen können auch mehrere Maßnahmeziele verfolgen, wie zum Beispiel folgende Maßnahmen: Ganzheitliche Integrationsleistung (GanzIL), Neukunden-Aktivierung (NKA) oder Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz (UVgA). Quelle wikipedia

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