BALM Förderprogramm Abbiegeassistenz-Systeme (AAS) für Nutzfahrzeuge ab 7,5 t GG im Güterkraftverkehr (über BAG De-minimis 2020)
Für das Förderprogramm „Abbiegeassistent“ hat der Bundesverband informiert, dass dieses für mautpflichtige Fahrzeuge ab 2020 gesperrt wird. D.h. nur noch nicht mautpflichtige Fahrzeuge, wie zum Beispiel Omnibusse und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Lkw unter 7,5t oder Wohnmobile, können an dem Förderprogramm teilnehmen.
Was wird gefördert?
Abbiegeassistenz-Systeme nach Empfehlung des BMWI (Details s.u.)
Wie hoch ist die Förderung?
Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer/innen, Halter/innen, Leasingnehmer/innen und Mieter/innen von, in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen.
Wie wird gefördert?
Mit den Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenz-Systemen darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Technische Vorgaben sind einzuhalten. Diese können Sie bei uns anfordern.
Zweckbindungsfrist sind zwei Jahre.
Stolperfallen im Förderprogramm Abbiegeassistenzsystem
- 3 Monate Durchführungsfrist
- anschließend 2-monatige Frist für Zahlung und Nachweis der Technischen Abnahme ( TÜV / DEKRA ).
Bei Nichterfüllung erfolgt keine Auszahlung. Natürlich können die Fristen unter bestimmten Bedingungen verlängert werden. Wie dies aber juristisch einwandfrei zu beantragen ist, wird im Bescheid nicht beschrieben.
Die technische Umsetzung ist zurzeit nur mit wenigen Systemen erlaubt, diese Systeme mit ABE hat das Kraftfahrtbundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.
Bitte beachten Sie auch bei Ihren Bestellungen von Neufahrzeugen, gerade hierfür kann die Förderung eingesetzt werden, hier sind aber bestimmte Bedingungen zur Vorlage der Kauf / Leasing oder Mietverträge zu beachten.
Was nicht (mehr) gefördert wird
Abbiegeassistenzsysteme für neu zugelassene (nach dem 01.07.19) Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (sog. „Lang – Lkw“) werden in der Förderperiode 2020 nicht mehr gefördert.
Mittelabfluss AAS-Programm 2019
Insgesamt wurden 1.591 Anträge gestellt und 14,2 Mio. € für 9.465 Abbiegeassistenten bewilligt. Es sind aber nur 805 Verwendungsnachweise eingegangen und erst 3,6 Mio. € ausgezahlt. Somit ergibt sich auch hier eine hohe Differenz zwischen beantragten und abgeflossenen Mitteln.
Abbiegeassistenzsysteme sind im Förderprogramm „De-minimis“ ausschließlich dann förderfähig, wenn diese mindestens eine der folgenden Anforderungen* erfüllen:
- Für das in einem Neufahrzeug, ab Werk gegen Aufpreis, verbaute Abbiegeassistenzsystem liegt im Fall der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vor, oder in den Fällen der Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung für Fahrzeuge auf Grundlage der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, liegt ein Gutachten eines akkreditierten technischen Dienstes vor.In allen vorgenannten Fällen bestätigt das Gutachten, dass das System die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme“), erfüllt.
- Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aus der hervorgeht, dass das System die vorgenannten Empfehlungen vollumfänglich erfüllt.
- Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aber ein Gutachten nach § 21Absatz 1 Satz 2 StVZO zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bestätigt, dass das Abbiegeassistenzsystem die vorgenannten Empfehlungen vollumfänglich erfüllt.
Nach dem Einbau ist eine technische Abnahme des Einbaus von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO durchführen zu lassen.
* Die förderrelevanten Anforderungen an die Abbiegeassistenzsysteme sind noch nicht abschließend festgelegt, sodass sich noch Änderungen ergeben können
Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht
- 1. Revisionssichere Anträge erstellen, US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.
- 2. Vorschläge und Abfrage der Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter – Anträge ausfüllen und versenden.
- 3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des US (De-minimis) Programms.
- 4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
- 5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
- 6. Verwendungsnachweise US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung ausfüllen und versenden.
- 7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
- 8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.
Fragen hierzu?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 9799 880,
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