BALM Förderprogramm Abbiegeassistenz-Systeme (AAS)

für Nutzfahrzeuge ab 7,5 t GG im Güterkraftverkehr noch bis 29.11.2024

Ab 01.07.24 Förderung von Abbiegeassistenzsystemen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs im Förderprogramm „AAS“

Ab dem 01.07.24 erfolgt die Beantragung und Förderung von Abbiegeassistenzsystemen wieder ausschließlich im Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme („AAS“).

Nicht mehr förderfähig sind nach EU-Verordnung 2019/2144 Abbiegeassistenzsysteme für neue Fahrzeugtypen, sowie Abbiegeassistenzsysteme für Neufahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 07. Juli 2024.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen.

Dazu gehören bei der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen System- und externe Einbaukosten sowie bei der Ausrüstung von Neufahrzeugen die Systemkosten (hier jedoch nur bei Neufahrzeugen mit einer Erstzulassung bis einschließlich 06.07.2024). Ab 01.07.2024 erfolgt die Förderung von Abbiegeassistenzsystemen ausschließlich im Förderprogramm „AAS“. Dies gilt dann auch für diese Systeme zum Einbau in Fahrzeuge des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die bislang diese Förderung im Förderprogramm „Umwelt und Sicherheit“ (vormals De-minimis) beantragt hatten.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme.
Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.

Für jede zuwendungsberechtigte Person sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Ausnahmen werden in der Richtlinie geregelt.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind laut den Richtlinien „Eigentümer“, „Halter“, „Leasingnehmer“ und „Mieter“ von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen förderfähigen Kraftfahrzeugen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Mit den Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenz-Systemen darf erst nach Antragstellung begonnen werden. Technische Vorgaben sind einzuhalten. Diese können Sie bei uns anfordern.
Zweckbindungsfrist sind zwei Jahre.

Stolperfallen im Förderprogramm Abbiegeassistenzsystem

Auch wenn die Antragsstellung sich einfach darstellt, bleibt der Antragsteller bei Verständnisfragen zu Fristen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides sich selbst überlassen. Die Erfüllung der Bedingungen ist anspruchsvoll:
  • 3 Monate Durchführungsfrist
  • anschließend 2-monatige Frist für Zahlung und Nachweis der Technischen Abnahme ( TÜV / DEKRA ).
  • Für Nachrüstung, Einbau, gesonderte technische Abnahme des Einbaus bei Nachrüstung und Bezahlung insgesamt somit 5 Monate.

Bei Nichterfüllung erfolgt keine Auszahlung.

Natürlich können die Fristen unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Die technische Umsetzung ist zurzeit nur mit wenigen Systemen erlaubt, diese Systeme mit ABE hat das Kraftfahrtbundesamt auf seiner Homepage veröffentlicht.

Was nicht (mehr) gefördert wird

Nicht mehr förderfähig sind nach EU-Verordnung 2019/2144 Abbiegeassistenzsysteme für neue Fahrzeugtypen, sowie Abbiegeassistenzsysteme für Neufahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 07. Juli 2024.

Abbiegeassistenzsysteme sind im Förderprogramm ausschließlich dann förderfähig, wenn diese mindestens eine der folgenden Anforderungen* erfüllen:

  • Technische Vorgaben für diese Abbiegeassistenzsysteme als Voraussetzung für eine Förderung wurden am 15.10.2018 im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr – „Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung […]“ – veröffentlicht. Abbiegeassistenzsysteme, die den überarbeiteten Empfehlungen vom 04. April 2022 (Verkehrsblatt 65/2022) entsprechen, erfüllen die im Verkehrsblatt 2018, Heft 19, Nr. 149, Seite 719 veröffentlichten Empfehlungen automatisch. Diese sind Grundlage der Förderung. Förderfähige Kraftfahrzeuge sind Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden. .

Nach dem Einbau ist eine technische Abnahme des Einbaus von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb StVZO durchführen zu lassen.

* Die förderrelevanten Anforderungen an die Abbiegeassistenzsysteme sind noch nicht abschließend festgelegt, sodass sich noch Änderungen ergeben können

Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht

  • 1. Revisionssichere Anträge erstellen, US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.
  • 2. Vorschläge und Abfrage der Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter – Anträge ausfüllen und versenden.
  • 3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des US (De-minimis) Programms.
  • 4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
  • 5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
  • 6. Verwendungsnachweise US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung ausfüllen und versenden.
  • 7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
  • 8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.

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