BW-e-Gutschein
Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 30.11.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.
Ihr Vorhaben:
Gefördert werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für Elektrofahrzeuge mit Elektroantrieb (gemäß § 2 Nr. 2 EmoG ) bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 60.000 €.
Die Förderung gilt für folgende Fahrzeuge:
- PKW,
- vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge,
- leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t; siehe unter EG -Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1
Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg zugelassen sein. Sie können BW-e-Gutscheine für maximal 20 Fahrzeuge in der Programmlaufzeit bekommen.
Ihre Voraussetzungen- diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:
Sie gehören zu einer der folgenden Gruppen:
- Taxibetriebe,
- Mietwagenbetriebe nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- Fahrschulbetriebe, Carsharing-Unternehmen,
- Pflege- und Sozialdienste,
- Bürgerbusvereine,
- Unternehmen mit ÖPNV -Servicefahrzeugen,
- Kommunen,
- Landkreise,
- Gewerbetreibende mit Lieferverkehren.
Sie haben nach dem 01.11.2017 ein neues Elektrofahrzeug (gemäß § 2 Nr. 2 EmoG) bestellt. Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO zugelassen. Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit überwiegend dort Höhe der Förderung: Sie erhalten den BW-e-Gutschein als Festbetrag in Form eines Zuschusses.
In Gebieten mit NO2-Grenzwert-Überschreitung erhalten Sie 5.000 € bei gekauften und 1.666,66 € p. a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen. In anderen Gebieten von Baden-Württemberg erhalten Sie 3.000 € bei gekauften und 1.000 € p. a. bei geleasten Elektrofahrzeugen.
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