BW-e-Gutschein


Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat die Förderung zum 30.11.2021 eingestellt. Sie können keine Anträge mehr stellen.

Ihr Vorhaben:

Gefördert werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für Elektrofahrzeuge mit Elektroantrieb (gemäß § 2 Nr. 2 EmoG ) bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 60.000 €.

Die Förderung gilt für folgende Fahrzeuge:

  • PKW,
  • vierrädrige (Leicht-)Kraftfahrzeuge,
  • leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t; siehe unter EG -Fahrzeugklassen L6e und L7e, M1 und N1

Die Fahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre, bei Leasing während der kompletten Leasingdauer (maximal 3 Jahre) in Baden-Württemberg zugelassen sein. Sie können BW-e-Gutscheine für maximal 20 Fahrzeuge in der Programmlaufzeit bekommen.

Ihre Voraussetzungen- diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

Sie gehören zu einer der folgenden Gruppen:

  • Taxibetriebe,
  • Mietwagenbetriebe nach dem Personenbeförderungsgesetz,
  • Fahrschulbetriebe, Carsharing-Unternehmen,
  • Pflege- und Sozialdienste,
  • Bürgerbusvereine,
  • Unternehmen mit ÖPNV -Servicefahrzeugen,
  • Kommunen,
  • Landkreise,
  • Gewerbetreibende mit Lieferverkehren.

Sie haben nach dem 01.11.2017 ein neues Elektrofahrzeug (gemäß § 2 Nr. 2 EmoG) bestellt. Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO zugelassen. Sie lassen das Elektrofahrzeug in Baden-Württemberg zu und verkehren damit überwiegend dort Höhe der Förderung: Sie erhalten den BW-e-Gutschein als Festbetrag in Form eines Zuschusses.
In Gebieten mit NO2-Grenzwert-Überschreitung erhalten Sie 5.000 € bei gekauften und 1.666,66 € p. a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen. In anderen Gebieten von Baden-Württemberg erhalten Sie 3.000 € bei gekauften und 1.000 € p. a. bei geleasten Elektrofahrzeugen.

Fragen hierzu?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 4202410,
E-Mail: info@weick-consulting.com