Digitalbonus (Bayern)

Finanzierung mit dem Digitalbonus; Förderung von Digitalisierungsvorhaben zu Produkten, Dienstleistungen und Betriebsprozessen (Bayern)

 

 

Die aktuelle Digitalbonus Richtlinie trat mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft und wurde nun bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Dadurch wird die Lücke geschlossen, bis in der zweiten Jahreshälfte ein überarbeitetes Programm starten soll.

Art und Höhe der Förderung

  • Go-digital: Das Programm go-digital fördert kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Handwerksbetriebe und freie Berufe (weniger als 100 Beschäftigte). Gefördert werden Beratungs- und Umsetzungsleistungen in den Bereichen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“.
  • Digital jetzt: Zielgruppe des Programms „digital jetzt“ sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks sowie der freien Berufe mit drei bis zu 499 Beschäftigten. Gefördert werden Vorhaben mit Zuschuss von mindestens 17.000 Euro: Investitionen in digitale Technologien und die damit verbundenen Prozesse und Implementierungen sowie Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal im Umgang mit digitalen Technologien.

Wer wird gefördert – Antragsberechtigte

Einen Antrag können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft stellen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben und die Maßnahme dort einsetzen.

Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.

Ein kleines Unternehmen ist jede rechtlich und organisatorisch selbständige Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit und

  • weniger als 50 Mitarbeiter und
  • einem Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.

Was wird gefördert – Ziel und Gegenstand der Förderung

  • die Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen sowie
  • die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Förderfähig sind Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und Software.

 

Eine Verbesserung von bestehenden Produkten, Prozessen und Dienstleistungen ist dann zuwendungsfähig, wenn erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf neuesten Stand erhöht wird.

 

Bei Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind individuell auf das Unternehmen abgestimmte Lösungen oder die dahingehende Umstellung einer Standardlösung förderfähig. Es sind auch Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems im Unternehmen zuwendungsfähig, soweit am Ende ein Zertifikat erreicht wird (z. B. nach ISO 27001).

 

Nicht gefördert werden z.B.

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden
  • Aufwände für Standard-Software, Standard-Websites usw.
  • Aufwände für Standard Hardware (Computer, Drucker, Smartphones)
  • Maßnahmen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden
  • Maßnahmen, denen eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt (digitale Kassen)

Fördervoraussetzungen

Die Maßnahme muss im Freistaat Bayern zum Einsatz kommen.
Die Maßnahme darf erst dann gestartet werden, wenn der Eingang des vollständigen elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Angehörige der Freien Berufe sowie Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.

 

Quelle www.digitalbonus.bayern/foerderprogramm

Leistungen des Weick Consulting Förderservice+ Vertrages in der Übersicht

1. Revisionssichere Anträge erstellen.

2. Vorschläge und Abfrage der Maßnahmen- Anträge ausfüllen und versenden.

3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des Förderprogramms.

4. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.

5. Verwendungsnachweise ausfüllen und versenden.

6. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.

7. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.

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