BALM (BAG) De-minimis 2023
Maßnahmenkatalog des BALM (BAG) De-minimis 2023. Bitte beachten Sie, die Maßnahmennummern 1.4 Ladungssicherung und 2.1 Überobligatorische Arbeitsschutz und Sicherheitsbekleidung sind ab 2023 nicht mehr förderfähig
"Die nachfolgende Übersicht zeigt exemplarisch Maßnahmen auf, die nach dem Maßnahmenkatalog zur Förderrichtlinie „De-minimis“ (Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung von Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung der Ersten Änderung vom 12 .Dezember 2016) förderfähig sind."
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier vorgenommene Auflistung von förderfähigen Maßnahmen beispielhaft ist. Eine abschließende Prüfung der Förderfähigkeit konkreter Maßnahmen erfolgt erst im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens.
Hier sehen Sie zunächst die Liste der einzelnen möglichen Fördermaßnahmen. Weiter unten erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über das Förderprogramm
1 Fahrzeugbezogene Maßnahmen
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1.1 Kauf, Miete und Leasing von Fahrerassistenzsystemen sowie Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb.
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Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von Navigationssystemen (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial), ESP, Spurhalteassistenten (nur wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben), Bremsassistenten, Abstandsreglern, mobilen Geräten für die Warendistribution (Scanner).
Mobile Computer (Notebook, Laptop, Netbook, Mobilfunkgeräte) sind nur förderfähig, wenn diese während der Fahrt ausschließlich über eine Sprachsteuerung bedient und Bildschirm/Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können.
- 1. Abstandsregler
- 2. Anfahrhilfen (Anfahren an Steigungen)
- 3. Aufmerksamkeits-Assistenzsysteme
- 4. DLD wide Range. Das DLD® Wide Range II ist eine mit dem digitalen Tachographen gekoppelte Hardware, die mittels SIM-Karte Fahrzeug- und Fahrerkartendaten aus dem Tachographen sendet. Zusammen mit dem TIS-Web® RTM Dienst bietet es zudem die Möglichkeit der Aufzeichnung von GPS-Positionen und CAN-spezifischer Fahrzeugdaten.
- 5. DLD short Range.Das DLD® Short Range II ist eine komfortable und effiziente Lösung für alle Betreiber eines Fuhrparks, deren Fahrzeuge – Lkw wie Busse – regelmäßig auf den Betriebshof zurückkehren. Denn während sich das Fahrzeug auf dem Fuhrparkgelände befindet, können Sie alle Daten aus Massenspeicher und Fahrerkarte bequem in Ihrem Firmen-WLAN herunterladen. Ihre Fahrer müssen das Büro nicht mehr betreten und die Unternehmenskarte kann im Büro verbleiben.
- 6. Downloadbox (Schnittstelle zum Tachografen)
- 7. Entgelt/Miete für die Nutzung einer automatischen Reifendruck-, Achslast- und Profiltiefenkontrolle
- 8. Frontkameras
- 9. Funkgeräte (CB-Funk)
- 10. Geschwindigkeitsbegrenzer
- 11. Navigationssysteme (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial)
- 12. Reifendrucküberwachungssysteme (Anzeige mittels Display im Fahrerhaus für den Fahrer und visuelle oder akustisches Signale bei Veränderungen)
- 13. Rückfahrkameras
- 14. Rückfahrvideosysteme
- 14-1. Toter-Winkel-Assistent - Nur sofern kein Abbiegeassistent im Sinne der Empfehlungen des BMVI zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstungmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme
- 15. vorausschauender Tempomat
- 16. Wankregelung
- 17. Elektronisches Regelsystem zur automatischen Notbremsung des Fahrzeugs (AEBS) (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2015 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2013 liegt)
- 18. Elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs (ESP/ESC/EVSC) (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2014 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2011 liegt.)
- 19. Spurhaltesystem (LDWS) (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2015 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2013 liegt.)
- 20. Notebook (Eine Förderung ist dann möglich, wenn vom Hersteller eine Bescheinigung vorgelegt wird, die belegt, dass die Funktionen nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor und nicht selbstständig vom Antragsteller wieder aktiviert werden können. Die Geräte sind nur förderfähig wenn diese im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. D.h. einer Anbindung des LKW über eine Kommunikationslösung an den Betrieb.)
- 21. Laptop
- 22. Mobilfunkgeräte
- 23. Netbook
- 24. Datenerfassungsgeräte
- 25. Faxgeräte ohne Sprachkommunikation
- 26. Fahrzeugortungsgeräte
- 27. Mobile Datenerfassungsgeräte (Scanner)
- 28. Mobile Drucker
- 29. Mobile Geräte für die Warendistribution (Scanner)
- 30. Scanner (inkl. Halterung)
- 31. Software für Telematik und Auftragsmanagement
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1.2 Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze.
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Förderfähig sind Produkte, die der Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze dienen und ins Fahrerhaus eingebaut werden. Förderfähig sind Kauf, Miete, Leasing und Reparatur von (Stand- /Dach-) Klimaanlagen, Bord- Kühlschränken, ergonomischen Sitzen, Stand- heizungen für Fahrerhäuser, zertifizierten Schlaf- liegensystemen, fest eingebauten Freisprech- einrichtungen (nicht Mobilfunkgeräte), Stauklappen im Fahrerhaus (Inneneinrichtung).
- 33. Ablagetische
- 33-1. Abfallbehälter (fest verbaut)
- 34. Armlehnen
- 35. (Bord)-Kaffeemaschinen)
- 36. Bordkühlschränke
- 37. Bordmikrowellen
- 38. Elektrische und manuelle Stand- und Dachklimaanlagen
- 39. (ergonomischer) Beifahrersitz
- 40. Fensterwindabweiser
- 41. Fuß-Stütze Beifahrer
- 42. Freisprecheinrichtungen
- 43. Infrarotheizungen
- 44. Komfort-Cockpits
- 45. Komfort-Schwingsitze
- 45-1. Klappbarer Beifahrersitz
- 46. Luftzusatzheizung
- 46-1.Luftfederung des Fahrerhauses (ab Förderperiode 2020)
- 47. Mehrpreise für getönte Frontscheiben
- 48. Rauchmelder im Fahrerhaus
- 49. Multifunktionslenkrad
- 50. Regensensoren
- 51. Schlafliegesysteme mit Anforderungen an die Sicherheit, Ergonomie, Qualität oder Umwelteigenschaften (z.B. zertifizierte Regenerationsmatratze)
- 52. Schubladen im Fahrerhaus
- 53. Sonnenschutz/-blende (z.B. Fensterabdeckung)
- 54. Stand-, Warmluft-, Warmwasserzusatzheizungen
- 55. Stauklappen im Fahrerhaus
- 55-1. Spannungswandler
- 56.Vorhänge mit Eigenschaft Thermoschutz und/oder Verdunkelung
- 56.Vorhänge mit Eigenschaft Thermoschutz und/oder Verdunkelung
- 56.Wassertank der für die Handreinigung angeschafft wird und über die für die Handhygiene üblichen Wassermengen verfügt ( in den Staufächern fest verbaut)
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1.3 Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, über-obligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug
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Förderfähig sind Produkte, die der Sicherheit dienen, unmittelbar am Fahrzeug angebracht bzw. eingebaut werden und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Alle Ausstattungsmerkmale, die über der Grundausstattung des Fahrzeuges liegen und dem Förderziel dienen, sind als überobligatorisch anzusehen.
Abbiegeassistenssysteme sind ab 2019 in einem separatem Förderprogramm förderfähig. Reifen auf Vorder- / Nachlaufachsen und Trailern sind wie folgt förderfähig:
Reifenförderung zusammengefasst:
Wichtige Änderungen ab 01.01.2018!
6. Straßenverkehrsrechtliche Neuregelung von Winterreifen – Auswirkung auf die Förderung von Reifen. Ab 01.01.2018 müssen Fahrzeuge > 3, 5 t Gesamtgewicht, an den Antriebsachsen mit Winterreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF – Reifen ausgestattet sein. Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“.Für eine Förderung hat dies folgende Auswirkungen:
Winter-/Ganzjahresreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF, sind für die Antriebsachse obligatorisch (gesetzlich vorgeschrieben) und können daher nur noch unter 1.9 ( Schallwelle und Energieeffizienz ) gefördert werden.Auf den anderen Achsen ist eine Förderung nach 1.3 ( 80 %) weiterhin möglich. Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017, können noch als Winterreifen auf allen Achsen, die nicht die Antriebsachsen sind, unter 1.3 gefördert werden; auf den Antriebsachsen sind sie nur nach 1.9 förderfähig (da „Winterreifen“ auf diesen Achsen vorgeschrieben sind). Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“ und sind nur noch unter 1.9 förderfähig.
- 57. Achslastmessgerät
- 57. Abbiegeassistenzsysteme - Abbiegeassistenzsysteme nur, sofern diese die Voraussetzungen der Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15.Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlung erfüllt
- 58. Airbag
- 59. Antiblendlicht
- 60. Arbeitsbereichskamera (Kamera-Monitorsystem)*
- 61. Arbeitsscheinwerfer
- 62. Atemalkoholmessgeräte mit automatischer Wegfahrsperre
- 63. Automatische Feststellbremse
- 64. Bi-Xenon-Scheinwerfer
- 65. Dachplanenhubvorrichtung (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten)*
- 66. Eis-Reling
- 66-1. Feuerlöscher
- 67. Frontblitzer LED Blitzer werden in den Front bzw den Kühlergrill eingbaut.*
- 68. Frontkameras
- 69. Funkfernabschaltung für Tankwagen
- 70. Geländer
- 71. Haltegriffe
- 72. Heckschürze
- 73. Induktionsbremse
- 74. Intarder
- 75. Kamerasysteme zum rückwärtigen Fahren
- 75-1. Kamera-Monitor-Systeme
- 76. Kranwaage
- 77. Kunststoffbeschichtung Kippmulde
- 78. Kurvenlicht
- 79. Lastanzeige
- 80. Laufstege/Laufstegeverlängerung
- 81. LED-Scheinwerfer
- 82. Palettenanschlagleisten
- 83. Prallgitter
- 84. Prallwände
- 85. Radmutterindikatoren (Verdrehanzeiger)
- 86. Radsicherungsmutter mit Stabilisierungswirkung
- 87. Rampenanfahrhilfe
- 88. Rangierleuchte am Einstieg
- 89. Rauchmelder im Fahrerhaus
- 90. Reifendrucksysteme (z.B. Reifendrucknachfüllsystem, Reifendruckkontrollsystem)
- 91. Retarder
- 92. Roof Safety Airbag
- 93. Rotationsketten
- 93-1. Rückfahrtkameras
- 93-2. Rückfahrvideosysteme
- 94. Schleuderketten
- 95. Schnellkupplungssysteme*
- 95-1. Systeme zur Vermeidung von Sekundenschlaf (Beachtung von §23 Absatz1a StVO und fest verbaut)*
- 95-1a. Toter-Winkel-Warnsystem - Nur sofern kein Abbiegeassistent im Sinne der Empfehlungen des BMVI zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstungmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme
- 95-2. Trägersystem/ Radheber für Sattelauflieger
- 97. vorrausschauender Tempoamt
- 97. Wetterschutzdach ( z.B. bei Ladekran
- 98. Winter- und Ganzjahresreifen (neue, gebrauchte und runderneuerte Kalkulation Reifen, Hilfestellung zur Beantragung von Reifen)
- 99. Wurfketten
- 100. Zusatzbremsen (die nicht zur Serienausstattung gehören)
- 101. Zusatzscheinwerfer für das rückwärtige Rangieren
- 102. zusätzliche Feuerlöschanlage mit akustischen und/oder optischen Alarmsignal
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1.5 Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von Kühltrennwänden
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Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Kühltrennwänden mit unmittelbarem Fahrzeugbezug.
- 168. Kühltrennwände
- 169. Kühlvorhänge
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1.6 Aufwendungen für aerodynamische Maßnahmen zur Verringerung des Luftwiderstands
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Förderfähig sind insbesondere Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation/Einrichtung von Windleitkörpern, Luftleitblechen, Seiten- und/oder Unterbodenverkleidungen, Heckeinzügen am Auflieger oder Lkw-Aufbau.
- 170. Endkantenklappen
- 171. Heckeinzüge
- 172. Lackierung (von förderfähigen Zubehörteilen)
- 173. Luftleitbleche und -körper
- 174. Seiten- sowie Unterbodenverkleidungen
- 175. Spoiler
- 176. Windleitkörper
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Förderfähig sind ausschließlich Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Dieselpartikelfiltern mit unmittelbarem Fahrzeugbezug. Nicht förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei stationären Kältemaschinen und Kühlaggregaten von Containern. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Einbau sogenannter Motoroptimierungssysteme und Effizienzsteigerungssysteme für Motoren sowie die Nachrüstung von EEV-Lösungen für Euro-5-Fahrzeuge.
- 177. Bremsstaubfilter - reduziert den Feinstaubausstoß deutlich, so dass weniger Bremsstaubpartikel auf die Straßen gelangen. Der Filter ist an bestehende Bauräume im Bereich der Scheibenbremse anpassbar
- 178. Feinstaubfilter (mobile) - Er ist jeweils am Unterboden auf Höhe der Hinterachse verbaut und fängt so Emissionen des Fahrzeugs direkt auf, ohne dass wertvoller Laderaum verloren geht.
- 179. Dieselpartikelfilter
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1.8 Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug, zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs
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Förderfähig ist z. B. die Nachrüstung von Start-Stopp-Systeme.
- 180. Automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung
- 181. Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes
- 181-1. Investitionsmehrausgben für die Kranbarkeit von Trailern
- 181-2. Liftachsen
- 182. Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle
- 183. Nicht mehr in Positivlise 2021.
- 184. Start-Stopp-Systeme
- 185. vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme
- 186. vorausschauender Tempomat
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1.9 Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen Reifen, rollwiderstandsoptimierten Reifen
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Förderfähig sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand optimiert sind und die die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen.
Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollgeräusches, nach Artikel 9, Absatz 5, in Verbindung mit Anhang II Teil C der Reifenkennzeichnungs-VO1, mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten.
Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollwiderstands, nach Artikel 9, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang II Teil B der Reifenkennzeichnungs-VO1, mit den Energie-Effizienz-Klassen A bis C gekennzeichnet sind.
Erläuterung für Maßnahme 1.9
Förderfähig Nichtantriebsachsen (“ alle anderen Reifen“)
– mit einer schwarzen Schallwelle = 30 % = effektive Förderung 24 %
— Die Prozentsätze für Rollgeräusch und Rollwiderstand werden kumuliert.Förderfähig sind Reifen
– der Energie-Effizienz-Klasse A = 50 %, = effektive Förderung 40 %
– der Energie-Effizienz-Klasse B = 40 %, = effektive Förderung 32 %
– der Energie-Effizienz-Klasse C = 30 % = effektive Förderung 24 %Die effektiven Prozentsätze ergeben sich aus den 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Kaufpreis, der Mietgebühren oder der Leasingraten für Reifen. Nicht betroffen sind die Montagekosten; für diese werden immer 100 % der Kosten anerkannt, d.h. effektive 80 % werden erstattet.
Förderfähig sind ab 2017 auch runderneuerte Reifen als Umweltprodukte – 80 % von 50 % = effektive 40 % der Kosten für den Reifen werden als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt!
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1.10 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff, Ladung)
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Förderfähig sind insbesondere:
- 187. Diebstahlwarnanlagen
- 188. Wegfahrsperren
- 189. Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen
- 190. Siebeinsätze in den Tanks
- 191. Schnittfeste Gitterplanen
- 192. Zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel
- 193. Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt
- 194. Transponder (z. B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut
- 195. Kofferaufbauten mit Hartschale, um das Transportgut vor Planenschlitzern zu schützen
- 196. Sogenannte „Panic-Buttons“, durch deren Betätigung in Gefahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden
- 197. Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen
- 198. Diebstahlwarnanlagen an Fahrzeugen
- 199. Kamerasysteme für die Überwachung des Frachtraums
- 200. Königsbolzensicherungen
- 201. Kofferaufbauten mit Hartschale (um das Transport-gut vor Planenschlitzern zu schützen)
- 202. Nicht mehr in Positivliste 2021
- 203. Kralle- Diebstahlschutz
- 204. LKW-Alarmplanen
- 205. Mehrweg-Sicherheits-Verschlusssystem
- 206. Nachtverriegelungen im Fahrerhaus
- 207. Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt
- 208. Schnittfeste Gitterplanen
- 209. Sicheres Parken - siehe Hinweise zur Förderfähigkeit des "sicheren Parkens"
- 210. Siebeinsätze in den Tanks,
- 211. Sog. "Panic-Button", durch deren Betätigung in Ge-fahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden
- 212. Tankdiebstahlwarnanlagen
- 213. Transponder (z.B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut
- 214. Verriegelungssysteme
- 215. Nicht mehr in Positivliste 2021*
- 216. Wechselkoffer-(aufbauten) aus Hartschalen
- 217. Wegfahrsperren
- 218. zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel
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1.7 Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/ Installation von Partikelminderungssystemen
3 Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
3.1 Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung

Nicht förderfähig sind Rechts- und Steuerberatungskosten.
- 225. Beratungen zu Automatisierungs- und Digitalisierungskonzepten bspw.:
- -bestehender Strukturen,
- -des Datenflusses und,
- -der Systemlandschaft.
- 226.Beratungen zur Cyber Security (bspw. um schadhafte E-Mails oder Cyber- Angriffe besser zu erkennen),
- 227. Beratungen zu sicherheitsbezogenen Risiken z. B.:
- - Begehung der Betriebshöfe mit anschließenden konkreten Maßnahmen zur Risikovermeidung,
- - Schulungen für die Geschäftsleitung und Führungskräfte zum Thema „Umgang mit Risiken im Fuhrpark“*
- 227-1. Softwarebasierte Arbeitsschutzunterweisungshilfen ab Förderperiode 2021,
3.2 Telematiksysteme

Förderfähig sind die Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation).
Fahrzeugbezogene Komponenten von Telematiklösungen sind als Fahrerassistenzsysteme (fahrzeugbezogene Maßnahme) förderfähig.
- 228. LD wide Range. Das DLD® Wide Range II ist eine mit dem digitalen Tachographen gekoppelte Hardware, die mittels SIM-Karte Fahrzeug- und Fahrerkartendaten aus dem Tachographen sendet. Zusammen mit dem TIS-Web® RTM Dienst bietet es zudem die Möglichkeit der Aufzeichnung von GPS-Positionen und CAN-spezifischer Fahrzeugdaten.
- 229. FMS-Schnittstelle
- 230. Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation)
- 231. Mietkosten für Hard- und Software
- 232. Navigationssoftware
- 233. Ortungsgebühren
- 234. Software für die Tourenplanung und Optimierung der Routen
- 235. Schnittstellenadapter
- 236. Wartungskosten

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3.3 Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen

Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf die Software. Nicht förderfähig sind Serviceleistungen (z. B. Auslesung, Auswertung) externer Dienstleister.
- 237. Software zur Archivierung, Auswertung, Darstellung und Verwaltung des digitalen Tachographen
3.4 Kauf, Miete und Leasing/Wartung/Nutzung einer EDV-gestützten Anbindung an Kommunikationsplattformen/ Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik

Förderfähig ist der Einkauf bei einer Fracht- oder Laderaumbörse, um Leerfahrten zu vermeiden. Nicht förderfähig ist jegliche Software zur Nachkalkulation von LKW-Touren.
- 238. Einkauf bei einer Frachten-, Lade- und Transportbörse (Vermeidung von Leerfahrten)
- 239. Monats- und Transaktionsgebühren
- 240. Nutzung-/Wartungskosten einer EDV-gestützten Anbindung (PC/Software)
3.5 Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen

Förderfähig sind alle Zertifizierungen und begleitenden Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen.
Förderfähig sind nur Zertifizierungen und Re-Zertifizierungen nach folgenden Normen:
- DIN EN ISO 9001,
- DIN EN ISO 14001,
- DIN EN 16258,
Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) ist dem Grunde nach förderfähig, soweit die Zertifizierung Umwelt- und Sicherheitsfragen betrifft. Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitskonzepten. Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifizierungen, die Voraussetzung dafür sind einen bestimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z. B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP).
Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitskonzepten.
Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifi-zierungen, die Voraussetzung dafür sind einen be-stimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z.B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP).
- 241. Zertifizierungen, Re-Zertifizierungen und begleitende Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen nach den folgenden Normen:
- 242. DIN EN ISO 9001
- 243. DIN EN ISO 14001
- 244. DIN EN 16258
- 245. Zertifizierungen von Schutz- und Sicherheitskonzepten nach den folgenden Normen:
- 246. EMAS
- 247. OHSAS
- 248. OHRIS
- 249. SCC
- 250. SQAS
- 251. TAPA TSR 2017

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