
„Das BALM hat den Antragsstart auf den 14.04.2026 festgelegt. Diese Verschiebung – üblicherweise beginnt die Antragsphase bereits im Januar – resultiert laut BALM aus der Verpflichtung, vorrangig die Verwendungsnachweise des Vorjahresprogramms (US 2025) zu bearbeiten.“
„Die aktuelle Struktur des Förderprogramms US (De-minimis) ist durch tiefgreifende administrative Verschärfungen und eine hohe Dokumentationsdichte geprägt. Größte Herausforderung ist der fehlerfreie Antrag in den ersten Tagen. Die Mittel werden nur solange vergeben bis diese nach dem Windhundverfahren in Bescheiden gebunden sind.
Insbesondere die unscharfen Maßnahmenbeschreibungen und die strikten Nachweispflichten machen die Antragstellung zu einem zeitintensiven Prozess mit hohen Hürden für Unternehmen.“
Hier ein paar Beispiele:
Wichtige Neuerungen & Eckpunkte
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Anlage F: Ab einer Flotte von 10 Fahrzeugen muss die Zulassungsstelle eine „Anlage F“ bestätigen. Ohne diesen Nachweis werden maximal 10 Fahrzeuge anerkannt. Bis 10 Fahrzeuge reichen die Fahrzeugscheine zur Einreichung. Einige Abweichungen auf den Fahrzeugscheinen führen zur Ablehnung des Fahrzeugs.
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Positivliste: Die neue, unsortierte Positivliste umfasst viele neue Maßnahmen, deren Bezeichnungen jedoch kaum erläutert werden – dies fordert selbst geübte Leser heraus. Maßnahmen können falsch interpretiert werden oder werden erst gar nicht erkannt.
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Antragszeitraum: Der Antragsstart ist am 14.04.2026. Das Ende der Antragstellung ist der 01.09.2026 (oder früher, falls die Mittel bereits ausgeschöpft sind). Das Windhundverfahren verteilt die Mittel bis keine mehr zur Verfügung stehen.
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Förderhöhe: 2.000 Euro Zuschuss pro Fahrzeug ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 3.501 Kg. Förderfähig sind Fahrzeuge, die auschließlich für die Güterbeförderung zugelassen sind.
Rechtliche Grundlage & Fristen
Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Richtlinie zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (in der Fassung der dritten Änderung vom 17.02.2025).
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Antragskontingent: Pro Jahr können bis zum 01.09. maximal drei Anträge gestellt werden (ein Erstantrag und zwei Folgeanträge). Solange Mittel zur Verfügung stehen.
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Durchführungsfristen: Durch Folgeanträge können Durchführungsfristen faktisch erneuert werden, sofern noch Mittel verfügbar sind. Die maximale Laufzeit der erneuerte Durchführungsfrist endet für alle Anträge am 31.12.2026.
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Verlängerungen: Anträge auf Fristverlängerung für Einzelmaßnahmen sind möglich. Hierfür muss eine rechtzeitige Bestellung ( innerhalb von zwei Wochen nach Bescheiderhalt) oder eine unverschuldete Lieferverzögerung nachgewiesen werden, denn normal muss so rechtzeitig bestellt werden, dass die Maßnahmen innerhalb der 5 Monatigen Durchführungfrist endet.
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Verwendungsnachweise: Pro Antrag können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden.
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