Das Corona-Virus und die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG).
Über eine Verordnungsermächtigung sollen ab April die neuen Regelungen gelten.
Ein auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall beruht im Regelfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen im Sinne des Paragraphen 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Ein Ausgleich des Arbeitsausfalls mit Hilfe des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes ist damit grundsätzlich möglich.
Kurzarbeitergeld (konjunkturell)
Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit notwendig machen. Dann kann es Kurzarbeitergeld geben, das maximal für 12 Monate ( eventuell bald für 18 Monate ) bezogen werden kann. Kurzarbeit muss entweder über den Tarifvertrag geregelt sein, oder der Arbeitnehmer muss sich einverstanden erklären, wenn es keine Regelung gibt. Es müssen nach der neuen Verordnung keine Sozialbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden.
In welchen Fällen Sie diese Leistung beantragen können, erfahren Sie anschaulich im Video zum Kurzarbeitergeld „Teil 1: Voraussetzungen“.
Wie Sie das Kurzarbeitergeld (konjunkturell) beantragen, erfahren Sie im Video zum Kurzarbeitergeld „Teil 2: Verfahren“ auf derselben Seite.
Kurzarbeitergeld beantragen
Als Arbeitgeber beantragen Sie das Kurzarbeitergeld.
–Anzeige über Arbeitsausfall – Kurzarbeitergeld
Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel:06203 4202410
E-Mail: bag-abrechnung@weick-consulting.com