TruckCharge@BW Ladeinfrastruktur für Elektro-Nutzfahrzeuge

Die Antragstellung hat bis spätestens 30.06.2026 unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsformulars bei der L-Bank zu erfolgen.

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Beschaffung und Installation neuer stationärer nichtöffentlich und öffentlich zugänglicher Ladepunkte inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses zum kabelgebundenen Laden von EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Baden-Württemberg auf Betriebsgeländen, an Umschlagpunkten und in Lade-Hubs.

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung und wird als Zuschuss gewährt. Als Finanzierungsart wird eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 40 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und 20 Prozent bei Großunternehmender zuwendungsfähigen Kosten (netto/brutto) bis zu den maximalen Förderbeträgen der nachfolgenden Tabelle festgelegt.

Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 50.000 Euro (Mindestgrenze) betragen.

Fördergegenstand

Schnellladepunkte (ausschließlich Gleichstrom) mit einer Ladeleistung von über 22 kW

  • Max. Förderquote KMU: 40%
  • Max. Förderquote Großunternehmen: 20 %
  • Max. Förderbetrag: 25.000 Euro

Fördergegenstand

Anschluss an das Spannungsnetz (inkl. ggf.Stromerzeugung)

  • Max. Förderquote KMU: 40%
  • Max. Förderquote Großunternehmen: 20 %
  • Max. Förderbetrag: 50.000 Euro

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(auch Co. KG), öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.

Nicht gefördert werden insbesondere Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Ladeinfrastruktur ist nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder wünschenswerterweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom zu versorgen.
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen sind einzuhalten sowie die technische Sicherheit zu gewährleisten.
  • Nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte müssen über 50 Prozent der Zeit für das Laden von eigenen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgesehen sein.

Fragen hierzu?

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Tel.
06203 6799 880,
E-Mail:
info@weick-consulting.com

Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht

1. Revisionssichere Anträge erstellen, US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.

2. Vorschläge und Abfrage der Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter – Anträge ausfüllen und versenden.

3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des US (De-minimis) Programms.

4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.

5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.

6. Verwendungsnachweise US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung ausfüllen und versenden.

7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.

8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.

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