Förderung von Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Was wird gefördert?
Erwerb und Errichtung von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Schnellladeinfrastruktur mit mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ladeeinrichtungen, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme
- Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten
- Energiemanagementsysteme
- dazugehörige Kommunikationssysteme
- Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche
- Montage und Inbetriebnahme
- Netzanschluss
- Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
- Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente
- Batteriespeicher, wenn dadurch die benötigte Leistung des Netzanschlusses verringert wird
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:
- maximal 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 30.000 Euro je Ladepunkt
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
- Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen.
- Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt muss jeder Gleichstromladepunkt die Mindestladeleistung von 50 Kilowatt, auch bei Belegung aller Ladepunkte, erreichen.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine Mindestnennleistung aufweisen.
- Die Ladepunkte müssen an einer Betriebsstätte eines Unternehmens errichtet werden, dessen Geschäftszweck nicht hauptsächlich der Verkauf von Ladestrom ist.
- Bei öffentlicher Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur darf diese nur für das Laden von Nutzfahrzeugen der Fahrzeugklassen N2 und N3 genutzt werden.
- Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch ein Fachunternehmen unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
Wichtiger Hinweis für Kommunen:
Die zu fördernde Ladeinfrastruktur darf nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden bei Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunalen Betrieben.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
Fragen hierzu?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 6799 880,
E-Mail: info@weick-consulting.com
Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht
1. Revisionssichere Anträge erstellen
2. Vorschläge zur optimalen Mittelausnutzung
3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen „Was ist förderfähig und was nicht“
4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
6. Verwendungsnachweise ausfüllen
7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
