Förderung von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen – Nutzfahrzeuge der Klasse N1
Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?
Aktuell können Förderanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gestellt werden; die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2027 außer Kraft. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie jederzeit vor diesem Datum angepasst werden kann, um aktuellen rechtlichen, finanziellen oder inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Was wird gefördert?
Erwerb, Leasing oder Langzeitmiete von reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen der Klasse N1 sowie Sonderfahrzeugen der Klasse N1
Wie viel Förderung gibt es?
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung:
- maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Förderhöchstbetrag von maximal 8.000 Euro je Fahrzeug
Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 Euro werden nicht bewilligt.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?
Gefördert wird der Kauf, das Leasing oder die Langzeitmiete von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen als Neu- oder Vorführfahrzeuge.
Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die
- keine Standschäden haben oder hatten und
- eine maximale Laufleistung von 1.000 Kilometern aufweisen.
Als Vorführfahrzeuge gelten gewerblich genutzte Fahrzeuge, die
- einmalig auf einen Neuwagenhändler zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmer dienten,
- eine maximale Laufleistung von 5.000 Kilometern aufweisen und maximal zwölf Monate zugelassen sind.
Die Förderung für das Leasing beziehungsweise die Langzeitmiete von Fahrzeugen erfolgt als Zuschuss maximal bis zur Höhe der im Leasing- beziehungsweise Mietvertrag festgelegten Anzahlung
Die Haltedauer beziehungsweise die Dauer des Leasing- oder Mietvertrages soll fünf Jahre betragen. Ist diese geringer, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. Die Mindesthaltedauer beziehungsweise die Mindestlaufzeit des Leasing- beziehungsweise Mietvertrages beträgt ein Jahr.
Die geförderten Fahrzeuge dürfen ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit einer Kommune liegt vor, wenn sie wie ein Unternehmen am Markt auftritt und Leistungen gegen Entgelt anbietet. Eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Kommune Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllt, ohne am Wettbewerb teilzunehmen. Die Abgrenzung ist wichtig, weil wirtschaftliche Tätigkeiten dem EU Beihilferecht unterliegen.
Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?
- Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.
Fragen hierzu?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 6799 880,
E-Mail: info@weick-consulting.com
Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht
1. Revisionssichere Anträge erstellen
2. Vorschläge zur optimalen Mittelausnutzung
3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen „Was ist förderfähig und was nicht“
4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
6. Verwendungsnachweise ausfüllen
7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
