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Förderprogramm Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für den E-Straßengüterverkehr in Bayern

  • 2. Förderaufruf startet am 15.11.2024 10:00 Uhr bis 15.01.2025 um 16:00 Uhr

  • 1. Förderaufruf 15.12.2023 10:00 Uhr bis 29.02.2024 16:00 Uhr -Abgelaufen-

Was wird gefördert?

  • Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Erstattung der Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Ladepunkte auf Basis eines eingereichten Verwendungsnachweises.

Wie erfolgt die Antragstellung für die Förderung?

  • Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung ist nur im Rahmen von konkreten Förderaufrufen über das elektronische Formularsystem des Projektträgers möglich. Die Antragsbewertung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fördermittel in absteigender Reihenfolge aller Anträge nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“. Das entsprechende Antragsformular je Förderaufruf ist jeweils unter nachstehendem Link zu finden (werden veröffentlicht sobald die Förderaufrufe gestartet sind).

Wer kann einen Antrag stellen?

  • Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Welche Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein?

  • Ladestandorte in Bayern
  • Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sind durch Fachunternehmen vorzunehmen
  • Sicherstellung einer Mindestbetriebsdauer von drei Jahren
  • Kein Maßnahmenbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheides. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags

Fragen hierzu?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 6799 880,
E-Mail: info@weick-consulting.com

Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht

  • 1. Revisionssichere Anträge erstellen, US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.
  • 2. Vorschläge und Abfrage der Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter – Anträge ausfüllen und versenden.
  • 3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des US (De-minimis) Programms.
  • 4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
  • 5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
  • 6. Verwendungsnachweise US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung ausfüllen und versenden.
  • 7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
  • 8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.

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