bayern-innovativ :
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0
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Laufzeit: 29.09.2025, 10:00 Uhr – 31.10.2025, 16:00 Uhr
Was wird gefördert?
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Fördergegenstand: Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus der Förderrichtlinie sowie dem Förderaufruf.
Förderhöhe: Gefördert wird der Aufbau mit 40% (Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Deckelung (maximale Förderung) orientiert sind an der maximalen Ladeleistung bzw. der Art des Netzanschlusses:
KMU-Bonus: Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozentpunkte.
Ladepunkte:
< 100 kW max. 10.000 € je Ladepunkt
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>= 100 kW und < 500 kW max. 20.000 € je Ladepunkt
>= 500 kW max. 60.000 € je Ladepunkt
Fördersatz für Netzanschluss:
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Niederspannungsnetz: max. 10.000 €
Mittel- oder Hochspannungsnetz: max. 75.000 €
Pufferspeicher:
Zur Reduzierung von Netzlasten werden Pufferspeicher ab mind. 100 kWh extra berücksichtigt, sofern diese explizit im Lade-/Lastmanagement der Ladeinfrastruktur integriert sind und die Ladeinfrastruktur an ein Niederspannungsnetz angeschlossen ist. Bei der Integration entsprechender Pufferspeicher erhöht sich die Deckelung für den Netzanschluss auf 75.000 €. Die Kosten für Pufferspeicher zählen zum Netzanschluss und werden wie folgt berücksichtigt:
Interne Pufferspeicher: Bei internen Pufferspeichern, deren Kosten aufgrund der Systemintegration nicht explizit bekannt sind, erhöht sich die Förderung für den Netzanschluss um 250 € je Speicherkapazität in kWh
Externe Pufferspeicher: Bei externen Pufferspeichern, deren Kosten explizit bekannt sind, gilt der gleiche Fördersatz wie für Ladepunkte.
Förderbonus: Bei der Umsetzung eines „innovativen Zusatzkriteriums“ gem. Förderrichtlinie wird ein zusätzlicher Bonus von 10% der förderfähigen Kosten gewährt, maximal jedoch 20.000 €.
Förderobergrenzen: Die maximale Förderung pro Antrag liegt bei 250.000 €.
Ein Antragsteller erhält über alle Förderanträge in diesem Aufruf maximal 500.000 €.
Sonstige Voraussetzungen:
-Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte
-Mindestbetriebsdauer 3 Jahre
-Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben
-Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn sowie eine Kumulierung von Fördermitteln ist nicht gestattet.
-Die Förderung basiert auf der „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ der EU (AGVO)
-Weitere Details siehe Förderrichtlinie bzw. Förderaufruf
Fragen hierzu?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail!
Tel. 06203 6799 880,
E-Mail: info@weick-consulting.com
Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht
1. Revisionssichere Anträge erstellen, US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung, 10 Jahre Aufbewahrungspflicht.
2. Vorschläge und Abfrage der Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter – Anträge ausfüllen und versenden.
3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen im Rahmen des US (De-minimis) Programms.
4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.
5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.
6. Verwendungsnachweise US (De-minimis) und Aus- und Weiterbildung ausfüllen und versenden.
7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.
8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.
