2. Förderaufruf des Programms „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2026-2029

  • Laufzeit: 14.09.2026, 10:00 Uhr – 16.10.2026, 16:00 Uhr
     

Was wird gefördert?

  • Fördergegenstand: Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses (gegebenenfalls in Verbindung mit Pufferspeicher), gefördert. Eine Modernisierung bzw. Ersatzbeschaffung von bereits bestehender Ladeinfrastruktur ist im Rahmen dieses Aufrufs nicht förderfähig.

Antragsberechtigt: Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind.

Förderhöhe: Gefördert wird der Aufbau mit 40% (Fördersatz) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Deckelung (maximale Förderung) orientiert sind an der maximalen Ladeleistung bzw. der Art des Netzanschlusses:

Ladepunkte:

  • < 250 kW max. 10.000 € je Ladepunkt
  • >= 250 kW und < 600 kW max. 20.000 € je Ladepunkt
  • >= 600 kW max. 60.000 € je Ladepunkt

Netzanschluss:

  • Niederspannungsnetz: max. 10.000 €
  • Niederspannungsnetz in Verbindung mit einem zusätzlichen Pufferspeicher gem. Förderrichtlinie: max. 75.000 €
  • Mittel- oder Hochspannungsnetz: max. 75.000 €

KMU-Bonus: Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erhöht sich der Fördersatz um 10 Prozentpunkte.

Förderbonus: Bei der Umsetzung eines „innovativen Zusatzkriteriums“ gem. Förderaufruf, Kapitel 4.2, wird ein zusätzlicher Bonus von 10% der förderfähigen Kosten gewährt, maximal jedoch 20.000 €.

Förderobergrenzen: Die maximale Förderung pro Antrag liegt bei 250.000 €. Ein Antragsteller erhält über alle Förderanträge in diesem Aufruf maximal 500.000 €.

Sonstige Voraussetzungen:

  • Nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (An den geförderten nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten dürfen während der Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ausschließlich eigene (gekaufte oder geleaste) Fahrzeuge des Antragstellers und Fahrzeuge fester Transportpartner, beauftragter Unternehmen oder Lieferanten geladen werden. Hierbei ist explizit zu beachten, dass der Nutzerkreis eindeutig festgelegt und für den Antragsteller nachvollziehbar sein muss. Entsprechend müssen sämtliche Nutzer der Ladeinfrastruktur namentlich bestimmbar sein. Ein offener oder beliebiger Nutzerkreis ist demzufolge nicht zulässig.)
  • Mindestbetriebsdauer: 3 Jahre ab Inbetriebnahme
  • Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn sowie eine Kumulierung von Fördermitteln ist nicht gestattet.
  • Die Förderung basiert auf der „allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ der EU (AGVO)
  • Weitere Details siehe Förderrichtlinie bzw. Förderaufruf

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Tel.
06203 6799 880,
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Leistungen des BALM Förderservice+ Vertrages in der Übersicht

1. Revisionssichere Anträge erstellen

2. Vorschläge zur optimalen Mittelausnutzung

3. Vorschläge für Investitionsmaßnahmen „Was ist förderfähig und was nicht“

4. Sicherer Abruf der Fördergelder über Auswertungen der eingereichten Rechnungen und der noch verfügbaren Fördergelder.

5. Newsletter-Infodienst über neue Fördermöglichkeiten und geänderte Gesetzeslage.

6. Verwendungsnachweise ausfüllen

7. Verwalten und prüfen der Auszahlungsbescheide.

8. Gegebenenfalls Widerspruch durch unsere Rechtsabteilung.

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