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De-minimis - das Programm Sicherheit und Umwelt des Bundesamts für Güterkraftverkehr (BAG) fördert Maßnahmen mit bis zu 33.000 € je Unternehmen (Unternehmensverbund).

Die Anträge sind frühestens ab dem 07.01.2020, bis spätestens 30.09.2020, zu stellen.

Nach De-minimis förderfähig sind alle gemeldeten Werk- und Güterkraftverkehre.

Wie hoch ist die Förderung?

Sie ergibt sich aus dem Betrag von 2.000 € multipliziert mit der Anzahl der zum 01.12.2019 mautpflichtigen zugelassenen Nutzfahrzeuge auf das Unternehmen über 7,5 Tonnen. Die jährliche Zuwendung ist begrenzt auf maximal 33.000 € je Unternehmen (Unternehmensverbund).

Was wird gefördert?

Im Rahmen des Förderprogramms De-minimis können zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zu folgenden Maßnahmearten erhalten:
  • fahrzeugbezogene Maßnahme (z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Telematiksystemen)
  • personenbezogene Maßnahme (z.B. Kosten der Sicherheitsausstattung/Berufskleidung des Fahr-/Ladepersonals/Disponenten)
  • Maßnahme zur Effizienzsteigerung (z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen EG-Kontrollgerätes)

Für die Maßnahmen werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 80 % gezahlt werden.

 

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Förderberaterin Frau Riggan  

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    • An neueste Förderpraxis und Regelungen angepasster Antrag und somit optimale Mittelzuwendung.

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    Maßnahmenkatalog der BAG De-minimis 2019

    "Die nachfolgende Übersicht zeigt exemplarisch Maßnahmen auf, die nach dem Maßnahmenkatalog zur Förderrichtlinie „De-minimis“ (Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung von Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung der Ersten Änderung vom 12 .Dezember 2016) förderfähig sind."

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier vorgenommene Auflistung von förderfähigen Maßnahmen beispielhaft ist. Eine abschließende Prüfung der Förderfähigkeit konkreter Maßnahmen erfolgt erst im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens.

    1 Fahrzeugbezogene Maßnahmen

    1.1 Kauf, Miete und Leasing von Fahrerassistenzsystemen sowie Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb.

    Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von Navigationssystemen (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial), ESP, Spurhalteassistenten (nur wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben), Bremsassistenten, Abstandsreglern, mobilen Geräten für die Warendistribution (Scanner).

    Mobile Computer (Notebook, Laptop, Netbook, Mobilfunkgeräte) sind nur förderfähig, wenn diese während der Fahrt ausschließlich über eine Sprachsteuerung bedient und Bildschirm/Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können.

    • 1. Abstandsregler
    • 2. Anfahrhilfen (Anfahren an Steigungen)
    • 3. Aufmerksamkeits-Assistenzsysteme
    • 4. DLD wide Range. Das DLD® Wide Range II ist eine mit dem digitalen Tachographen gekoppelte Hardware, die mittels SIM-Karte Fahrzeug- und Fahrerkartendaten aus dem Tachographen sendet. Zusammen mit dem TIS-Web® RTM Dienst bietet es zudem die Möglichkeit der Aufzeichnung von GPS-Positionen und CAN-spezifischer Fahrzeugdaten.
    • 5. DLD short Range.Das DLD® Short Range II ist eine komfortable und effiziente Lösung für alle Betreiber eines Fuhrparks, deren Fahrzeuge – Lkw wie Busse – regelmäßig auf den Betriebshof zurückkehren. Denn während sich das Fahrzeug auf dem Fuhrparkgelände befindet, können Sie alle Daten aus Massenspeicher und Fahrerkarte bequem in Ihrem Firmen-WLAN herunterladen. Ihre Fahrer müssen das Büro nicht mehr betreten und die Unternehmenskarte kann im Büro verbleiben.
    • 6. Downloadbox (Schnittstelle zum Tachografen)
    • 7. Entgelt/Miete für die Nutzung einer automatischen Reifendruck-, Achslast- und Profiltiefenkontrolle
    • 8. Frontkameras
    • 9. Funkgeräte (CB-Funk)
    • 10. Geschwindigkeitsbegrenzer
    • 11. Navigationssysteme (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial)
    • 12. Reifendrucküberwachungssysteme (Anzeige mittels Display im Fahrerhaus für den Fahrer und visuelle oder akustisches Signale bei Veränderungen)
    • 13. Rückfahrkameras
    • 14. Rückfahrvideosysteme
    • 15. vorausschauender Tempomat
    • 16. Wankregelung
    • 17. Elektronisches Regelsystem zur automatischen Notbremsung des Fahrzeugs (AEBS)
      (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2015 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2013 liegt)
    • 18. Elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs (ESP/ESC/EVSC)
      (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2014 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2011 liegt.)
    • 19. Spurhaltesystem (LDWS)
      (Eine Förderfähigkeit ist gegeben, wenn das Datum der Erstzulassung (Lkw) vor dem 01.11.2015 liegt und das Datum der EG-Typengenehmigung vor dem 01.11.2013 liegt.)
    • 20. Notebook
      (Eine Förderung ist dann möglich, wenn vom Hersteller eine Bescheinigung vorgelegt wird, die belegt, dass die Funktionen nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor und nicht selbstständig vom Antragsteller wieder aktiviert werden können. Die Geräte sind nur förderfähig wenn diese im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. D.h. einer Anbindung des LKW über eine Kommunikationslösung an den Betrieb.)
    • 21. Laptop
    • 22. Mobilfunkgeräte
    • 23. Netbook
    • 24. Datenerfassungsgeräte
    • 25. Faxgeräte ohne Sprachkommunikation
    • 26. Fahrzeugortungsgeräte
    • 27. Mobile Datenerfassungsgeräte (Scanner)
    • 28. Mobile Drucker
    • 29. Mobile Geräte für die Warendistribution (Scanner)
    • 30. Scanner (inkl. Halterung)
    • 31. Software für Telematik und Auftragsmanagement

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    1.2 Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze.

    Förderfähig sind Produkte, die der Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze dienen und ins Fahrerhaus eingebaut werden. Förderfähig sind Kauf, Miete, Leasing und Reparatur von (Stand- /Dach-) Klimaanlagen, Bord- Kühlschränken, ergonomischen Sitzen, Stand- heizungen für Fahrerhäuser, zertifizierten Schlaf- liegensystemen, fest eingebauten Freisprech- einrichtungen (nicht Mobilfunkgeräte), Stauklappen im Fahrerhaus (Inneneinrichtung).

    • 33. Ablagetische
    • 34. Armlehnen
    • 35. (Bord)-Kaffeemaschinen)
    • 36. Bordkühlschränke
    • 37. Bordmikrowellen
    • 38. Elektrische und manuelle Stand- und Dachklimaanlagen
    • 39. (ergonomischer) Beifahrersitz
    • 40. Fensterwindabweiser
    • 41. Fuß-Stütze Beifahrer
    • 42. Freisprecheinrichtungen
    • 43. Infrarotheizungen
    • 44. Komfort-Cockpits
    • 45. Komfort-Schwingsitze
    • 46. Luftzusatzheizung
    • 47. Mehrpreise für getönte Frontscheiben
    • 48. Rauchmelder im Fahrerhaus
    • 49. Multifunktionslenkrad
    • 50. Regensensoren
    • 51. Schlafliegesysteme mit Anforderungen an die Sicherheit, Ergonomie, Qualität oder Umwelteigenschaften (z.B. zertifizierte Regenerationsmatratze
    • 52. Schubladen im Fahrerhaus
    • 53. Sonnenschutz/-blende (z.B. Fensterabdeckung)
    • 54. Stand-, Warmluft-, Warmwasserzusatzheizungen
    • 55. Stauklappen im Fahrerhaus
    • 56. Schallschutz zur Fahrerkabine (z. B. bei Kühlfahrzeugen)

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    1.3 Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, über-obligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug

    Förderfähig sind Produkte, die der Sicherheit dienen, unmittelbar am Fahrzeug angebracht bzw. eingebaut werden und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Alle Ausstattungsmerkmale, die über der Grundausstattung des Fahrzeuges liegen und dem Förderziel dienen, sind als überobligatorisch anzusehen.

    Abbiegeassistenssysteme sind ab 2019 in einem separatem Förderprogramm förderfähig. Reifen auf Vorder- / Nachlaufachsen und Trailern sind wie folgt förderfähig:

    Reifenförderung zusammengefasst:
    Wichtige Änderungen ab 01.01.2018!
    6. Straßenverkehrsrechtliche Neuregelung von Winterreifen – Auswirkung auf die Förderung von Reifen. Ab 01.01.2018 müssen Fahrzeuge > 3, 5 t Gesamtgewicht, an den Antriebsachsen mit Winterreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF – Reifen ausgestattet sein. Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“.

    Für eine Förderung hat dies folgende Auswirkungen:
    Winter-/Ganzjahresreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF, sind für die Antriebsachse obligatorisch (gesetzlich vorgeschrieben) und können daher nur noch unter 1.9 ( Schallwelle und Energieeffizienz ) gefördert werden.

    Auf den anderen Achsen ist eine Förderung nach 1.3 ( 80 %) weiterhin möglich. Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017, können noch als Winterreifen auf allen Achsen, die nicht die Antriebsachsen sind, unter 1.3 gefördert werden; auf den Antriebsachsen sind sie nur nach 1.9 förderfähig (da „Winterreifen“ auf diesen Achsen vorgeschrieben sind). Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“ und sind nur noch unter 1.9 förderfähig.

    • 57. Achslastmessgerät
    • 58. Airbag
    • 59. Antiblendlicht
    • 60. Arbeitsbereichskamera (Kamera-Monitorsystem)*
    • 61. Arbeitsscheinwerfer
    • 62. Atemalkoholmessgeräte mit automatischer Weg-fahrsperre
    • 63. Automatische Feststellbremse
    • 64. Bi-Xenon-Scheinwerfer
    • 65. Dachplanenhubvorrichtung (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten)*
    • 66. Eis-Reling
    • 67. Frontblitzer LED Blitzer werden in den Front bzw den Kühlergrill eingbaut.*
    • 68. Frontkameras
    • 69. Funkfernabschaltung für Tankwagen
    • 70. Geländer
    • 71. Haltegriffe
    • 72. Heckschürze
    • 73. Induktionsbremse
    • 74. Intarder
    • 75. Kamerasysteme zum rückwärtigen Fahren
    • 76. Kranwaage
    • 77. Kunststoffbeschichtung Kippmulde
    • 78. Kurvenlicht
    • 79. Lastanzeige
    • 80. Laufstege/Laufstegeverlängerung
    • 81. LED-Scheinwerfer
    • 82. Palettenanschlagleisten
    • 83. Prallgitter
    • 84. Prallwände
    • 85. Radmutterindikatoren (Verdrehanzeiger)
    • 86. Radsicherungsmutter mit Stabilisierungswirkung
    • 87. Rampenanfahrhilfe
    • 88. Rangierleuchte am Einstieg
    • 89. Rauchmelder im Fahrerhaus
    • 90. Reifendrucksysteme (z.B. Reifendrucknachfüllsystem, Reifendruckkontrollsystem)
    • 91. Retarder
    • 92. Roof Safety Airbag
    • 93. Rotationsketten
    • 94. Schleuderketten
    • 95. Schnellkupplungssysteme*
    • 96. vorausschauender Tempomat
    • 97. Wetterschutzdach
    • 98. Winter- und Ganzjahresreifen
      (neue, gebrauchte und runderneuerte Kalkulation Reifen, Hilfestellung zur Beantragung von Reifen)
    • 99. Wurfketten
    • 100. Zusatzbremsen (die nicht zur Serienausstattung gehören)
    • 101. Zusatzscheinwerfer für das rückwärtige Rangieren
    • 102. zusätzliche Feuerlöschanlage mit akustischen und/oder optischen Alarmsignal

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    1.4 Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von zusätzlichen, überobligatorischen Einrichtungen und Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung

    Förderfähig sind z. B. Entladeschläuche (Druckschläuche, die eine besonders hohe Sicherheit garantieren) inkl. der Gebühren für die regelmäßigen Prüfungen der Schläuche.

    • 103. A-Bock ( Aufstellbock )*
    • 104. Adapter-Spezialelemente für Trafotransporte
    • 105. Ankerschienen
    • 106. Anti-Rutschböden
    • 107. Aufblaspolster
    • 108. Aufsatzbretter
    • 109. Aufstecklatten
    • 110. Ausgaben für die Installation von festverbauter Ladungssicherung
    • 111. Automatikspanner
    • 112. Befestigungsbeschläge
    • 113. Behälterverriegelung
    • 114. Bindegurte (z.B. Kopflaschingnetze)
    • 115. Bretter (als Ladehölzer)
    • 116. Doppelstockbalken
    • 117. Drahtseile
    • 118. Einstecklatten
    • 119. Entladeschläuche (Druckschläuche, die eine besonders hohe Sicherheit garantieren) und Gebühren für die regelmäßigen Prüfungen der Schläuche
    • 120. Funkfernsteuerung für Entladungsvorgänge am Fahrzeug
    • 121. Gitterboxen
    • 122. Glastransportgestelle
    • 123. Gummimatten
    • 124. Haltepratzen - Beispielsweise Aufliegerboden
    • 125. Hebebänder
    • 126. Hebelzüge
    • 127. Hydraulische Verriegelung/Verspannungen
    • 128. Kantenschoner
    • 129. Ketten
    • 130. Ladebalken
    • 131. Ladungssicherungskonzepte
    • 132. Lasthaken
    • 133. Ladegestelle
    • 134. Lademulden
    • 135. Lasthaken
    • 136. Lastschlingen
    • 137. Multicontrol (Tankfahrzeuge)
    • 138. Netze (z. B. Containernetze)
    • 139. Paletten*
    • 140. Plankenboden mit Prüfzeugnis
    • 141. Revoplan Abdecksystem für offene Auflieger
    • 142. Rungen
    • 143. Rungentaschen
    • 144. Rungenverlängerungen
    • 145. Rutschhemmende Matten/Unterlagen
    • 146. Schäkel
    • 147. Schiebeverdeckplanen für Kipperfahrzeuge
    • 148. Schrumpfhauben für Paletten
    • 149. Seile
    • 150. Seilschoner
    • 151. Spannblitzsystem
    • 152. Spanngurte
    • 153. Spannschlösser
    • 154. Sperrbalken
    • 155. Spindelspanner
    • 156. Stapelgestelle*
    • 157. Staukästen (z.B. Unterflurkästen)
    • 158. Stretchfolien
    • 159. Teleskopstütze
    • 160. Trenngitter bei Viehtransporten
    • 161. Umreifungsbänder
    • 162. Vorspannkraft Messzange
    • 163. Zahnleisten
    • 164. Zurrgurte
    • 165. Zurrketten
    • 166. Zurrpunkte
    • 167. Zurrwinden

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    1.5 Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von Kühltrennwänden

    Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Kühltrennwänden mit unmittelbarem Fahrzeugbezug.

    • 168. Kühltrennwände
    • 169. Kühlvorhänge

    1.6 Aufwendungen für aerodynamische Maßnahmen zur Verringerung des Luftwiderstands

    Förderfähig sind insbesondere Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation/Einrichtung von Windleitkörpern, Luftleitblechen, Seiten- und/oder Unterbodenverkleidungen, Heckeinzügen am Auflieger oder Lkw-Aufbau.

    • 170. Endkantenklappen
    • 171. Heckeinzüge
    • 172. Lackierung (von förderfähigen Zubehörteilen)
    • 173. Luftleitbleche und -körper
    • 174. Seiten- sowie Unterbodenverkleidungen
    • 175. Spoiler
    • 176. Windleitkörper

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    1.7 Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/ Installation von Partikelminderungssystemen

    Förderfähig sind ausschließlich Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung/Installation von Dieselpartikelfiltern mit unmittelbarem Fahrzeugbezug. Nicht förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei stationären Kältemaschinen und Kühlaggregaten von Containern. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Einbau sogenannter Motoroptimierungssysteme und Effizienzsteigerungssysteme für Motoren sowie die Nachrüstung von EEV-Lösungen für Euro-5-Fahrzeuge.

    • 177. Bremsstaubfilter - reduziert den Feinstaubausstoß deutlich, so dass weniger Bremsstaubpartikel auf die Straßen gelangen. Der Filter ist an bestehende Bauräume im Bereich der Scheibenbremse anpassbar
    • 178. Feinstaubfilter (mobile) - Er ist jeweils am Unterboden auf Höhe der Hinterachse verbaut und fängt so Emissionen des Fahrzeugs direkt auf, ohne dass wertvoller Laderaum verloren geht.
    • 179. Dieselpartikelfilter

    1.8 Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug, zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs

    Förderfähig ist z. B. die Nachrüstung von Start-Stopp-Systeme.

    (Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits im Bestand des Antragsstellers sein.)

    • 180. Automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffein-sparung
    • 181. Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes
    • 182. Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle
    • 183. Umrüstung von Diesel-Lkw auf die Antriebe Elektro, Diesel-Hybrid, Plug-in Diesel-Hybrid (PHEV), Erdgas (CNG), Flüssiggas (LNG) und Autogas (LPG)
    • 184. Start-Stopp-Systeme
    • 185. vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme
    • 186. vorausschauender Tempomat

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    1.9 Kauf, Miete und Leasing/Ersatzbeschaffung von lärm-/geräuscharmen Reifen, rollwiderstandsoptimierten Reifen

    Förderfähig sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand optimiert sind und die die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen.

    Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollgeräusches, nach Artikel 9, Absatz 5, in Verbindung mit Anhang II Teil C der Reifenkennzeichnungs-VO1, mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten.

    Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollwiderstands, nach Artikel 9, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang II Teil B der Reifenkennzeichnungs-VO1, mit den Energie-Effizienz-Klassen A bis C gekennzeichnet sind.

    Erläuterung für Maßnahme 1.9
    Förderfähig Nichtantriebsachsen (“ alle anderen Reifen“)
    – mit einer schwarzen Schallwelle = 30 % = effektive Förderung 24 %
    — Die Prozentsätze für Rollgeräusch und Rollwiderstand werden kumuliert.

    Förderfähig sind Reifen
    – der Energie-Effizienz-Klasse A = 50 %, = effektive Förderung 40 %
    – der Energie-Effizienz-Klasse B = 40 %, = effektive Förderung 32 %
    – der Energie-Effizienz-Klasse C = 30 % = effektive Förderung 24 %

    Die effektiven Prozentsätze ergeben sich aus den 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Kaufpreis, der Mietgebühren oder der Leasingraten für Reifen. Nicht betroffen sind die Montagekosten; für diese werden immer 100 % der Kosten anerkannt, d.h. effektive 80 % werden erstattet.

    Förderfähig sind ab 2017 auch runderneuerte Reifen als Umweltprodukte – 80 % von 50 % = effektive 40 % der Kosten für den Reifen werden als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt!

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    1.10 Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff, Ladung)

    Förderfähig sind insbesondere:

    • 187. Diebstahlwarnanlagen
    • 188. Wegfahrsperren
    • 189. Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen
    • 190. Siebeinsätze in den Tanks
    • 191. Schnittfeste Gitterplanen
    • 192. Zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel
    • 193. Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt
    • 194. Transponder (z. B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut
    • 195. Kofferaufbauten mit Hartschale, um das Transportgut vor Planenschlitzern zu schützen
    • 196. Sogenannte „Panic-Buttons“, durch deren Betätigung in Gefahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden
    • 197. Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen
    • 198. Diebstahlwarnanlagen an Fahrzeugen
    • 199. Kamerasysteme für die Überwachung des Frachtraums
    • 200. Königsbolzensicherungen
    • 201. Kofferaufbauten mit Hartschale (um das Transport-gut vor Planenschlitzern zu schützen)
    • 202. Kosten für den Einsatz eines Wachschutzes
    • 203. Kralle- Diebstahlschutz
    • 204. LKW-Alarmplanen
    • 205. Mehrweg-Sicherheits-Verschlusssystem
    • 206. Nachtverriegelungen im Fahrerhaus
    • 207. Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt
    • 208. Schnittfeste Gitterplanen
    • 209. Sicheres Parken - siehe Hinweise zur Förderfähigkeit des "sicheren Parkens"
    • 210. Siebeinsätze in den Tanks,
    • 211. Sog. "Panic-Button", durch deren Betätigung in Ge-fahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden
    • 212. Tankdiebstahlwarnanlagen
    • 213. Transponder (z.B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut
    • 214. Verriegelungssysteme
    • 215. Videoanlagen zur Überwachung eines Geländes*
    • 216. Wechselkoffer-(aufbauten) aus Hartschalen
    • 217. Wegfahrsperren
    • 218. zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel

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    2. Personenbezogene Maßnahmen

    2.1 Aufwendungen für zusätzliche, überobligatorische Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten

    Förderfähig sind Aufwendungen für Kauf, Miete und Leasing von zusätzlicher, überobligatorischer Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Schuhe, Westen, Hosen, Jacken, Handschuhe, Brillen, Masken etc.). Nicht förderfähig sind Warnwesten sowie Reinigungskosten für die Berufsbekleidung.

    • 219. Arbeitskorb
    • 220. Zusätzliche, überobligatorische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Feinstaub-, Halb- und Voll-masken, Handschuhe, Hosen, Jacken, Schutzbril-len, Sicherheitsschuhe (S1, S1P, S2, S3, S4, S5), Westen, etc.)
    • 221. Einhängehilfe
    • 222. Handkraftmessgeräte
    • 223. Sprühvorrichtung für Asphalt-Transporte*
    • 224. Tragegurt

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    3 Maßnahmen zur Effizienzsteigerung

    3.1 Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung

    Nicht förderfähig sind Rechts- und Steuerberatungskosten.

    • 225. Beratungen zu sicherheitsbezogenen Risiken z. B. Sicherheitsberatung
    • 226. Begehung der Betriebshöfe mit anschließenden konkreten Maßnahmen zur Risikovermeidung,
    • 227. Schulungen für die Geschäftsleitung und Führungskräfte zum Thema „Umgang mit Risiken im Fuhrpark“*

    3.2 Telematiksysteme

    Förderfähig sind die Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation).

    Fahrzeugbezogene Komponenten von Telematiklösungen sind als Fahrerassistenzsysteme (fahrzeugbezogene Maßnahme) förderfähig.

    • 228. LD wide Range. Das DLD® Wide Range II ist eine mit dem digitalen Tachographen gekoppelte Hardware, die mittels SIM-Karte Fahrzeug- und Fahrerkartendaten aus dem Tachographen sendet. Zusammen mit dem TIS-Web® RTM Dienst bietet es zudem die Möglichkeit der Aufzeichnung von GPS-Positionen und CAN-spezifischer Fahrzeugdaten.
    • 229. FMS-Schnittstelle
    • 230. Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Datenkommunikation)
    • 231. Mietkosten für Hard- und Software
    • 232. Navigationssoftware
    • 233. Ortungsgebühren
    • 234. Software für die Tourenplanung und Optimierung der Routen
    • 235. Schnittstellenadapter
    • 236. Wartungskosten

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    3.3 Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen

    Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf die Software. Nicht förderfähig sind Serviceleistungen (z. B. Auslesung, Auswertung) externer Dienstleister.

    • 237. Software zur Archivierung, Auswertung, Darstellung und Verwaltung des digitalen Tachographen

    3.4 Kauf, Miete und Leasing/Wartung/Nutzung einer EDV-gestützten Anbindung an Kommunikationsplattformen/ Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik

    Förderfähig ist der Einkauf bei einer Fracht- oder Laderaumbörse, um Leerfahrten zu vermeiden. Nicht förderfähig ist jegliche Software zur Nachkalkulation von LKW-Touren.

    (Zertifizierungen: Die Zertifizierungen müssen vom Förderzweck gem. Nr. 1.1.1 und 1. der Förderrichtlinie über die För-derung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen erfasst werden. Es muss erkennbar sein, dass die zertifizierten Sachverhalte die Sicherheit Straßenverkehr dauerhaft im Sinne der Richtlinie erhöhen und die negativen Auswirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt reduzieren.)

    • 238. Einkauf bei einer Frachten-, Lade- und Transport-börse (Vermeidung von Leerfahrten)
    • 239. Monats- und Transaktionsgebühren
    • 240. Nutzung-/Wartungskosten einer EDV-gestützten Anbindung (PC/Software)

    3.5 Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen

    Förderfähig sind alle Zertifizierungen und begleitenden Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen.

    (Zertifizierungen: Die Zertifizierungen müssen vom Förderzweck gem. Nr. 1.1.1 und 1.1.2 der Förderrichtlinie über die För-derung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen erfasst werden. Es muss erkennbar sein, dass die zertifizierten Sachverhalte die Sicherheit Straßenverkehr dauerhaft im Sinne der Richtlinie erhöhen und die negativen Auswirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt reduzieren.)

    Förderfähig sind nur Zertifizierungen und Re-Zertifizierungen nach folgenden Normen:

    • DIN EN ISO 9001,
    • DIN EN ISO 14001,
    • DIN EN 16258,

    Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) ist dem Grunde nach förderfähig, soweit die Zertifizierung Umwelt- und Sicherheitsfragen betrifft. Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitskonzepten. Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifizierungen, die Voraussetzung dafür sind einen bestimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z. B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP).

    Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutz- und Sicherheitskonzepten.

    Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifi-zierungen, die Voraussetzung dafür sind einen be-stimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z.B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP).

    • 241. Zertifizierungen, Re-Zertifizierungen und begleitende Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen nach den folgenden Normen:
    • 242. DIN EN ISO 9001
    • 243. DIN EN ISO 14001
    • 244. DIN EN 16258
    • 245. Zertifizierungen von Schutz- und Sicherheitskonzepten nach den folgenden Normen:
    • 246. EMAS
    • 247. OHSAS
    • 248. OHRIS
    • 249. SCC
    • 250. SQAS
    • 251. TAPA TSR 2017

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