Änderung der Regelung „förderfähige Fahrzeuge“ mit einer Zulassung nach dem Stichtag 01.12.2017!
Maßgeblicher Stichtag bleibt der 01.12.2017.
Es können aber auch nach dem Stichtag 01.12.2017 zugelassene Fahrzeuge, bis zum Tag der Antragstellung des Erstantrages,
vom BAG für die Berechnung des Förderhöchstbetrages akzeptiert werden.
Bitte beachten Sie, dass sich das BAG mit dem Wortlaut “ wohlwollende Prüfung “ eine „kann – Regelung“ schafft. Diese
Änderung ist somit nicht bindend.
Original Text BAG :Sofern sich Fahrzeugnachweise auf ein Datum beziehen, das zwischen dem 01.Dezember 2017 und dem Tag der Antragstellung
liegt, können diese eingereicht werden. Es erfolgt eine wohlwollende Prüfung dieser Nachweise.
Wichtig ! Änderung der Reifenförderung ab 01.01.2018
6. Straßenverkehrsrechtliche Neuregelung von Winterreifen – Auswirkung auf die Förderung von Reifen
Ab 01.01.2018 müssen Fahrzeuge > 3, 5 t Gesamtgewicht, an den Antriebsachsen mit Winterreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF – Reifen ausgestattet
sein.
Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“.
Für eine Förderung hat dies folgende Auswirkungen:
– Winter-/Ganzjahresreifen, mit „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“/ 3PMSF, sind für die Antriebsachse obligatorisch (gesetzlich vorgeschrieben) und können daher nur noch unter 1.9 ( Schallwelle und Energieeffizienz ) gefördert werden.
Auf den anderen Achsen ist eine Förderung nach 1.3 ( 80 %) weiterhin möglich
Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum bis einschließlich 31.12.2017, können noch als Winterreifen auf allen Achsen, die nicht die Antriebsachsen
sind, unter 1.3 ( 80 %) gefördert werden; auf den Antriebsachsen sind sie nur nach 1.9 ( Schallwelle und Energieeffizienz ) förderfähig (da „Winterreifen“ auf diesen Achsen vorgeschrieben sind).
-Winter-/Ganzjahresreifen mit M+S/ MS/ M/S, mit Herstellungsdatum ab 01.01.2018, gelten nicht mehr als „Winterreifen“ und sind nur noch unter 1.9
( Schallwelle und Energieeffizienz ) förderfähig.
Aktuelle Infos über förderfähige Maßnahmen finden Sie unter www.truckdeal24.com.
Neue Fördermöglichkeit De-minimis 2018, für die Nutzung von sicheren Parkplätzen
Maßnahme 1.10
Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von Parkplätzen mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen, in der Bundesrepublik Deutschland, werden gefördert, sofern die
Parkplätze mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Einfriedung und Zufahrtsbeschränkung,
– Kamera-/Videoüberwachung für alle Ein- und Ausfahrten,
– fußläufig erreichbare, sanitäre Anlagen sowie
– gleichmäßige Ausleuchtung des gesamten Parkplatzes.
Voraussetzung für die Abrechnung, im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens, ist insgesamt ein Betrag von mindestens 125,00 Euro (netto).