Nach anfänglich, noch offenen Fragen vor und während der Antragsstellung, wie nun die Verwaltungspraxis, beispielsweise bei der Annahme von Nachweisen zur Haltereigenschaft
( Kfz-Scheine mit Beiblättern, oder nicht ) im Förderjahr 2017 angewendet wird, ist nun nach Zusendung der ersten 150 Zuwendungsbescheide Klarheit entstanden.
Auch die Verfahrensweise bei Arbeitskleidung und Ladungssicherungsmitteln, wird wie in 2016 fortgesetzt. Somit entsteht hier eine verbesserte Investitionssicherheit für den Antragssteller.
Allerdings steht bei der Reifenförderung eine Änderung ins Haus.
Mit der vom Gesetzgeber, voraussichtlich im Mai, verabschiedeten Gesetzesvorlage, wird die Neuanschaffung von Reifen mit Bergpiktogramm und Schneeflocke Vorschrift. Somit würde die Förderung von Reifen auf der Antriebsachse mit 80 % in der Maßnahme 1.3 ab Mai entfallen.
Es kann nach Veröffentlichung der Verwendungsnachweis-Formulare nun auch mit dem Abruf der ersten Maßnahmen begonnen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Förderperiode 2017, zur Abgabe eines gültigen Verwendungsnachweises, ausschließlich diese Formulare übermitteln.
Die Übermittlung von Verwendungsnachweisen für das Förderprogramm „De-minimis“ 2016, stellt keine wirksame Vorlage eines Verwendungsnachweises für das Förderjahr 2017 dar und führt zu einer Ablehnung.
Sollten Sie bereits ein Verwendungsnachweis-Formular 2016, für eine Förderung im Förderjahr 2017, verwendet haben, übermitteln Sie bitte einen weiteren Verwendungsnachweis für die Förderperiode 2017.